Die Gemeinde hat das Bewilligungsverfahren sowie die Auf- und Abbauzeiten für temporäre Pro-jekte während den Jahrestreffen des World Economic Forums (WEF) seit 2019 in einem Reglement auf Basis des geltenden Rechts festgelegt und laufend verschärft. Dennoch konnte das Ausmass der Bautätigkeiten innerhalb der bestehenden Gesetzesgrundlage nicht auf ein gewünschtes Mass reduziert werden, wie auch am Runden Tisch mit der Davoser Bevölkerung und dem WEF vom 7. Juni 2023 festgestellt wurde. Da das WEF-Jahrestreffen in einem regelmässigen Zyklus oftmals sehr früh im Jahr stattfindet, kann die in der Regel auf zwei Wochen beschränkte Aufbauzeit für temporäre Projekte in die touristisch sehr stark frequentierte Neujahrswoche fallen. Dies hat im Januar 2023 sowohl von der Bevölkerung und von Gästen als auch von Seiten der Tourismusbran-che bis hin zu den Bauenden selber zu zahlreichen negativen Rückmeldungen geführt.
Aus diesem Grund hat der Kleine Landrat bereits im Frühjahr eine Anpassung der baugesetzlichen Grundlagen ins Auge gefasst und eine Regelung in die kantonale Vorprüfung geschickt. Mit den geplanten Anpassungen des Art. 154 des Davoser Baugesetzes zu den Bauarbeiten und Bau-zeiten sollen die rund um das WEF stattfindenden baulichen Tätigkeiten nun grundsätzlich unter den winterlichen Baustopp fallen. Ausnahmen vom Baustopp sind aber unter restriktiven Vorgaben möglich. Die durch den Auf- und Abbau erzeugten Emissionen müssen dabei in einem vertretbaren Mass bleiben und die öffentliche Sicherheit muss jederzeit gewahrt sein. Der Kleine Landrat soll deshalb geeignete Massnahmen ergreifen können, bis hin zu einer anzahlmässigen Beschränkung der pro Veranstaltung zugelassenen Projekte. Nach wie vor nicht unter den winterlichen Baustopp fallen hingegen temporäre Bauprojekte für alle übrigen, die Öffentlichkeit weniger stark beeinträch-tigenden Anlässe wie Spengler Cup, Ski Nordic etc. Die hierfür notwendige Schwelle einer über-mässigen "Störung Dritter durch Lärm, Staub oder Gerüche" gemäss Art. 154 Abs. 1 des Bauge-setzes wird durch solche Bauvorhaben bislang nicht erreicht.
Der im Zusammenhang mit den Bewilligungsverfahren für temporäre Projekte am WEF-Jahrestref-fen bei der Gemeinde anfallende Aufwand soll wie bisher nach dem Verursacherprinzip über Ge-bühren und Abgaben von den Gesuchstellenden der Bauvorhaben gedeckt werden. Dabei wird die Höhe der Gebühren und Abgaben so angesetzt, dass diese auch lenkend wirken. Ein anfallender Überschuss fliesst neu in einen Fonds für Projekte zur Verminderung von CO2-lmmissionen (dazu Art. 158 des Baugesetzes).
Im bereits abgeschlossenen Vorprüfungsverfahren brachte das kantonale Amt für Raumentwick-lung keine Vorbehalte gegen die Vorlage an. Zu den erwähnten Anpassungen im Baugesetz wird somit am 10. Oktober 2023 das 30 Tage dauernde Mitwirkungsverfahren eröffnet. Unter der Inter-net-Adresse www.mitwirken-davos.ch oder im Hochbauamt (Rathaus) können die Unterlagen ein-gesehen werden. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann beim Kleinen Landrat Vor-schläge und Einwendungen zur geplanten Teilrevision einbringen. Der Kleine Landrat prüft die Eingaben und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung. Anschliessend wird das Anliegen samt Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens vom Grossen Landrat beraten. Änderungen des Bauge-setzes unterstehen schliesslich dem obligatorischen Referendum, sie werden somit in jedem Fall Gegenstand einer Volksabstimmung.